Die Satzung des Fördervereins
 

Die Satzung des Fördervereins regelt die Ziele, Aufgaben und Strukturen unseres Vereins. Sie ist die Grundlage für unsere Arbeit und stellt sicher, dass alle Mittel zweckgebunden für die Unterstützung der Feuerwehren der Gemeinde Scharbeutz eingesetzt werden.

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Verein zur Unterstützung der Feuerwehren der Gemeinde Scharbeutz mit ihren Nachwuchsabteilungen. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz ?e.V.".

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Scharbeutz OT Pönitz.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins  

(1) Der Verein mit Sitz in Scharbeutz verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ?Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§51 ff AO).  

(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung gemeinnütziger Aktivitäten im Bereich der Jugendarbeit der Nachwuchsabteilungen im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (SGB VIII), insbesondere die Förderung von Projekten und Veranstaltungen die die positiven Lebensbedingungen von Kindern und Jugendlichen fördern.

Des Weiteren verfolgt der Verein den Zweck, die Aus- und Weiterbildung aller Mitglieder, insbesondere der Kinder und Jugendlichen sowie die Feuerverhütung zu fördern.
Der Verein hat auch die Aufgabe, das Feuerwehrwesen nach dem Landesgesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz ? in seiner jeweils gültigen Fassung ? sowie das Rettungswesen und den Umweltschutz zu fördern.

Diese Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:

a) ideelle und materielle Unterstützung der Feuerwehr in der Gemeinde (dies schließt auch Pilotprojekte ein)

b) die soziale Fürsorge der Feuerwehrmitglieder

c) die Betreuung, Unterstützung und Förderung der Jugendfeuerwehr und der Kinderfeuerwehr

d) die Förderung von Alters- und Ehrenabteilungen

e) die Förderung des gegenseitigen Zusammenwirkens mit überörtlichen Feuerwehren und Feuerwehrfördervereinen

f) die Beratung der Aufgabenträger in Fragen des Brandschutzes, der Allgemeinen Hilfe, des Katastrophenschutzes, des Rettungswesens und des Umweltschutzes

g) Zusammenarbeit mit privaten, öffentlichen, politischen und konfessionellen Organisationen zur Förderung des Gemeinschaftslebens und indirekte Erhöhung der Sicherheit in der Gemeinde

g) Öffentlichkeitsarbeit, Brandschutzerziehung und Aufklärungsarbeit

i) Förderung von Pilotprojekten, die der unmittelbaren Aufgaben der Feuerwehr dienen und nachhaltig stärken sollen

j) Förderung und Unterstützung der Digitalisierung

 

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Vereins- und Organämter sind Ehrenämter. Entstehende Auslagen und Aufwendungen können ersetzt werden.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Satzung des Vereins anerkennt und nicht unehrenhaft aus dem Dienst der Feuerwehr entlassen worden ist.

(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.

(3) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich dem Verein oder dem Feuerwehrlöschwesen verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss oder der Auflösung des Vereins.

(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder b) mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.

Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

(4) Geleistete Beiträge werden nach Ende der Mitgliedschaft nicht zurückerstattet.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder  

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die ihm zustehenden und in dieser Satzung beschriebenen sowie von den Organen beschlossenen Möglichkeiten wahr zu nehmen.

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

(1) Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden Mitgliedsbeitrag jährlich bis zum 31.03. des Geschäftsjahres zu entrichten.

(2) Der Vorstand schlägt die Höhe der Mitgliedsbeiträge vor, die Mitgliederversammlung beschließt diese.

(3) Ehren- und Vorstandsmitglieder können auf Beschluss des Vorstands von den Mitgliedsbeiträgen befreit werden. Sollen weitere einzelne Mitglieder von Mitgliedsbeiträgen befreit werden ist dies von der Mitgliederversammlung auf Antrag zu beschließen.

(4) In Einzelfällen, vor allem bei Härtefällen oder Notfallsituationen ist eine Beitragsreduzierung oder Aussetzung möglich. Eine vollständige Beitragsreduzierung soll dabei möglichst vermieden werden. Die Mitgliederversammlung kann dies immer für das kommende Jahr auf den Vorstand delegieren.

(5) Die Ausgestaltung wird in einer Beitragsordnung festgelegt.

 

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Finanzvorstand. Sollte der Vorsitz und der Finanzvorstand in Personalunion geführt werden ist statt des Finanzvorstandes ein zweiter Stellvertreter zu bestimmen. Es kann auch einen Schriftführer geben.

(2) Die Mitglieder des Vorstands sind alleinvertretungsberechtigt.

 

§ 9 Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB. Er führt die Geschäfte des Vereins und beschließt die satzungsgemäßen Verwendungen der vorhandenen Gelder unter Abstimmung mit dem Fachausschuss.

Des Weiteren hat er insbesondere folgende Aufgaben:

a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,

b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,

d) die Aufnahme neuer Mitglieder

 

§ 10 Bestellung des Vorstands

(1) Die Mitglieder des Vorstands werden bei Gründung durch die Gründungsmitglieder gewählt. Danach erfolgt eine Wahl des Vorstandes von der Mitgliederversammlung. Die Wahl ist grundsätzlich für die Dauer von fünf Jahren für jedes Vorstandsmitglied einzeln.

Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit dem Ende der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.

Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.

(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

 

§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung oder auf dessen Bitte von seinem Stellvertreter oder dem Finanzvorstand, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.

(2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben. Beschlüsse können auch als Ergebnisprotokoll festgehalten werden.

(3) Vorstandssitzungen und Vorstandsbeschlüsse können auch im Wege der digitalen Kommunikation (vorzugsweise per  Videokonferenz, möglich aber auch per Telefonkonferenz) oder in einer hybriden Versammlung aus Anwesenden und Video-/Telefonkonferenz/anderen Medien durchgeführt werden. In welcher Art die Sitzung oder der Beschluss durchgeführt wird, entscheidet der Vorstand.

(4) Beschlüsse im Umlaufverfahren können auch mit einfacher Mehrheit als beschlossen gelten.

(5) Eine Mittelvergabe erfolgt durch einen Beschluss des Vergabebeirats. Dieser besteht aus den Vorstandsmitgliedern des Vereins und der gewählten und vereidigten Gemeindewehrführung sowie dessen Stellvertreter welche die entsprechende Fachkenntnis besitzen. Mit einfacher Mehrheit des Vorstandes und der Gemeindewehrführung sowie dessen Stellvertreter kann der Vergabebeirat um weitere Personen erweitert werden. Diese Beschlüsse können auch im Wege der digitalen Kommunikation (vorzugsweise per  Videokonferenz, möglich aber auch per Telefonkonferenz) oder in einer hybriden Versammlung aus Anwesenden und Video-/Telefonkonferenz/anderen Medien durchgeführt werden. In welcher Art die Sitzung oder der Beschluss durchgeführt wird, entscheidet der Vorstand.  

(6) Der Vorstand berät sich zu möglichen Satzungsänderungen und gibt Vorschläge dazu an die Mitgliederversammlung.

 

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

a) Änderungen der Satzung auf Vorschläge die aus dem Vorstand kommen,

b) die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,

c) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands sowie des Kassenprüfers

d) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,

e) die Auflösung des Vereins.

 

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal des Geschäftsjahres, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich möglichst unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.

(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.

(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

(4) Die Mitgliederversammlung kann auch im Wege der digitalen Kommunikation (vorzugsweise per  Videokonferenz, möglich aber auch per Telefonkonferenz) oder in einer hybriden Versammlung aus Anwesenden und Video-/Telefonkonferenz/anderen Medien durchgeführt werden. In welcher Art die Mitgliederversammlung durchgeführt wird, entscheidet der Vorstand.

(5) Beschlüsse im Umlaufverfahren können auch mit einfacher Mehrheit als beschlossen gelten.

 

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder dem Finanzvorstand geleitet. Sollten diese Personen verhindert sein wird die Versammlung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.

(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmit-glieder anwesend ist. Eine Stimmübertragung ist bei Abwesenheit möglich. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(3) Die Mitgliederversammlung kann in offener oder auf Antrag geheimer Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder beschließen. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.

(4) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. Dabei kann es sich um eine Niederschrift oder ein Ergebnisprotokoll handeln.

 

§ 15 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands, sein Stellvertreter und der Finanzvorstand gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.

(2) Der Verein wird aufgelöst, wenn bei einer Mitgliederversammlung, die als TOP die Auflösung des Vereins hat, mindestens drei Viertel der Stimmberechtigten für die Auflösung stimmen.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins nach Ablauf einer evtl. Sperrfrist an die Gemeinde Scharbeutz als Träger der Feuerwehr Scharbeutz und soll mit der Zweckbindung der in dieser Satzung genannten Zwecke verwendet werden.

(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

 

§ 16 Schlussbestimmung

Die Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Sie wurde in der Gründungsversammlung am 11.12.2023 beschlossen.

 

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